02.12.2016 / DBB NRW

Meldung DBB NRW: Erfahrungsstufen statt Lebensaltersstufen

© tswedensky / pixabay.com
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Beamte können Erfahrungsstufen neu festsetzen lassen

Während früher die Stufenskala des Besoldungssystems auf dem Lebensalter beruhte, ist sie zum 01.06.2013 auf Erfahrungsstufen umgestellt worden. Alle Beamtinnen und Beamten die nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, wurden also entsprechend dem neuen System eingestuft. Die Kolleginnen und Kollegen, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Dienst waren, sind im Wesentlichen „betragsmäßig“ in das neue System übergeleitet worden. Letztere haben mit dem Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts gemäß § 91 Abs. 13 LBesG NRW n.F. nun die Möglichkeit, Ihre Einstufung auf Antrag neu festsetzen zu lassen. Hierbei werden die Vorgaben des LBesG zur Bemessung des Grundgehalts und zur Feststellung der berücksichtigungsfähigen Zeiten gemäß §§ 29 bis 31 und 41 LBesG unmittelbar angewendet. Das heißt, es besteht die Möglichkeit, die Einstufung nach dem neuen Recht festsetzen zu lassen.

Dies erfolgt allerdings nur auf Antrag, der bis spätestens zum 30.06.2017 gestellt sein muss und der jeweils auf den Beginn des Jahres zurückwirkt. Also ein im Jahr 2016 gestellter Antrag würde auf den 01.01.2016 und ein im Jahr 2017 (bis zum 30.06.2017) gestellter Antrag auf den 01.01.2017 zurückwirken.

Ob und für welche von der Überleitung zum 01.06.2013 betroffenen Beamtinnen und Beamten sich eine Antragstellung lohnt, kann nicht pauschal benannt werden. Denn dies hängt sehr individuell von den persönlichen Umständen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten ab. Bspw. könnte ein Antrag vorteilhaft für Beamte sein, die bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahrs und vor dem 01.06.2013 in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) übernommen wurden. Aber auch in diesen Fällen sind ggf. die weiteren Umstände zu berücksichtigen.

Auch für andere Beamtinnen und Beamte könnte ein Antrag vorteilhaft sein. Die Betroffenen sollten prüfen, ob aus dem jeweiligen individuellen Lebenslauf gegebenenfalls weitere Zeiten vorhanden sind, die nach der geltenden Rechtslage nach §§ 30 und 31 LBesG NRW n.F. berücksichtigt werden könnten. Diese entsprechen weithin den §§ 28, 29 ÜBesG NRW. Hier ist beispielsweise an Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu denken, die u.U. als „förderliche Zeiten“ gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 LBesG n.F. anerkannt werden können.

Runderlass des Finanzministeriums
Zur Orientierung bei der Frage, was im Einzelnen „förderliche“ Zeiten sind, wird auf den Runderlass des Finanzministeriums (B2100-136.1-IV 1 v 10.1.2014) verwiesen (insb. Ziff. 1.3.). Jedoch gilt hier zu bedenken, dass die Berücksichtigung lediglich im Ermessen des Dienstherren liegt, also  nicht zwingend ein Anspruch auf Berücksichtigung bestehen muss. 

Ob eine Neueinstufung individuell sinnvoll ist, sollte jedoch vor Antragstellung geprüft werden, denn der Gesetzestext sieht in §91 Abs. 13 LBesG NRW n.F. ausdrücklich keine „Günstigerprüfung“ vor. Entsprechend ist es auch nicht auszuschließen, dass durch die Antragstellung eine Einstufung in eine niedrigere Erfahrungsstufe erfolgt. Dieses Risiko lässt sich voraussichtlich auch nicht durch die Tatsache ausschließen, dass gemäß §28 VwVfG NRW eine Anhörung mit der Möglichkeit zur Rücknahme durchgeführt werden müsste. Denn in der Praxis unterbleibt eine solche Anhörung häufig / gelegentlich. Das führt in den allermeisten Fällen auch nicht zur (materiellen) Rechtswidrigkeit des Bescheids, da eine entsprechende Anhörung auch noch während des (Widerspruchs- / Klage-) Verfahrens nachgeholt werden könnte. 

Der Deutsche Beamtenbund und Tarifunion NRW (DBB NRW) begrüßt zwar grundsätzlich die Möglichkeit, der Neueinstufung, hätte sich jedoch gewünscht, dass zum Schutz der Beamtinnen und Beamten eine Schlechterstellung ausgeschlossen worden wäre.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Landesgeschäftsstelle der komba gewerkschaft nrw zum Beispiel unter info(at)komba-nrw.de

Sollte es in diesem Bereich Neuerungen geben, wird die komba gewerkschaft nrw ebenfalls darüber informieren.

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