Personal- und Betriebsräte-Info 9/2022
Arbeitgeber müssen individuell über Resturlaub informieren
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erhöht den Schutz der Urlaubsrechte von Arbeitnehmenden. Das BAG folgt in einer Grundsatzentscheidung vom 20.12.2022 der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach zurückliegende und teilweise unerfüllte Urlaubsansprüche nicht automatisch nach spätestens drei Jahren verjähren und selbst bei zuvor bestehender Langzeiterkrankung nicht verfallen. Arbeitgeber müssen vielmehr aktiv werden und ihre Arbeitnehmenden nach-weislich, das heißt formal und rechtzeitig, insbesondere über Resturlaubstage informieren.
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